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STATUTEN

 

des Vereins “ SACA ”

​

mit Sitz in der Stadt Zug

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I.             Name und Sitz

 

Artikel 1 - Name & Sitz

 

Unter dem Namen

SACA (Swiss Asia Crypto Alliance)

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besteht mit Sitz in der Stadt Zug ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

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II.            Zweck und Tätigkeiten

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Artikel 2 - Zweck

 

SACA bezweckt die Entwicklung und die Unterstützung eines Netzwerks für kryptographische und verwandte Technologien und Unternehmungen in der Schweiz und in Asien.

 

Zudem fördert SACA die gegenseitige Unterstützung, den Austausch von Informationen, Erfahrungen und den Aufbau von Freundschaften und kulturellen Bindungen unter seinen Mitgliedern. Der Verein beabsichtigt seine Erkenntnisse an Veranstaltungen sowie in Publikationen weiterzugeben.

 

SACA respektiert dabei die kulturelle Vielfalt, fördert Transparenz, Inklusivität und Chancengleichheit sowie Kollegialität unter den Mitgliedern.

 

Artikel 3 - Tätigkeiten

 

SACA ist zur Durchführung und Förderung jeglicher Geschäfte und/oder zum Abschluss von sämtlichen Transaktionen befugt und kann alle Handlungen vornehmen, welche zur Erfüllung oder Förderung des Zwecks erforderlich, angemessen, anfallend oder wünschenswert sind.

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Dabei soll SACA insbesonders:

 

  1. die Interessen der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks gegenüber Behörden und Organisationen vertreten;

  2. befugt sein, als Vertreterin nationalen oder internationalen Organisationen oder Initiativen, welche sich mit dem Gebiet der Kryptographie-basierten, Blockchain- oder anderen verwandten Technologien befassen, beizutreten;

  3. bewährte Prozesse, Methoden, Verfahren, Standards sowie Selbstregulierung des Ecosystems fördern, welche wirksam Missbrauch und Betrug verhindern;

  4. mit nationalen oder internationalen Organisationen, welche von besonderem Interesse für die Mitglieder sind, im Rahmen des Vereinszwecks zusammenarbeiten;

  5. die Mitglieder im Bereich der Entwicklung des Ecosystems unterstützen;

  6. in Zusammenarbeit mit Dritten Veranstaltungen organisieren; entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen anbieten, sowie Treffen der Mitglieder in der Schweiz und Asien organisieren und Kontakte zwischen den Mitgliedern erleichtern;

  7. Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Blockchain- und Kryptographie- basierten Technologien und Token-Ökonomie, einschliesslich damit im Zusammenhang stehende regulatorische und unternehmerische Herausforderungen, anbieten, sowie für diese Zwecke mit Ausbildnern und Experten aus den Reihen der Mitglieder zusammenarbeiten.

       Im Rahmen des vorstehenden Artikels kann der Verein Kredite aufnehmen, Garantien abgeben und jegliche, angemessene 

       Finanzierungsquellen erschliessen.

 

III.           Mitgliedschaft

 

Artikel 4 - Mitglieder

 

SACA-Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und unterstützen.

 

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

 

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

 

SACA hat folgende Mitgliederkategorien:

  1. Individuelle Mitglieder;

  2. Organisationen (juristische Personen, NGOs, Verbände, Vereine, etc);

  3. Ehrenmitglieder.

 

Die Vereinsversammlung ist befugt, auf Antrag des Vorstandes hin, jeglicher (natürlichen oder juristischen) Person die Ehrenmitgliedschaft in Anerkennung von Beiträgen zur Entwicklung des Ecosystems sowie zur Aufgabe und zum Zweck von SACA die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Der Vorstand kann weitere Mitgliederkategorien oder -unterkategorien schaffen.

 

Artikel 5 - Amtsträger

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Amtsträger können Mitglieder oder Nicht-Mitglieder sein, die ein Amt oder eine Position im Verein innehaben. Der Vorstand ernennt die Amtsträger.

 

Der Vorstand stellt sicher, dass sich die Amtsträger mit den Zielen von SACA identifizieren und zur Förderung des Vereinszwecks beitragen. Die Amtsträger erfüllen ihre Aufgaben jederzeit auf ethisch korrekte Art und Weise und in voller Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen, Regeln und Vorschriften. Bei Aufnahme ihres Mandats bestätigen die Amtsträger, dass sie den SACA Code of Conduct sowie die Regelwerke des Vereins gelesen und verstanden haben.

Ämterkumulation ist zu vermeiden. Ernennungen können jederzeit vom Vorstand widerrufen werden, wenn der Amtsträger die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt.

 

Artikel 6 - Mitgliederbeiträge und Zuwendungen

 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Mitgliederbeiträge sind ab dem Tag der Zahlungsaufforderung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Die aktuellsten Mitgliederbeiträge werden auf der SACA-Website veröffentlicht.

Mitglieder die aus SACA ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, haben kein Recht auf Vermögensanteile des Vereins. Der Verein hat keine Verpflichtung, dem Mitglied bereits bezahlte Beiträge oder Zuwendungen zurückzuerstatten.

 

Artikel 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds;

  2. Ausschluss des Mitglieds gemäss Artikel 8;

  3. Tod oder Insolvenz des Mitglieds;

  4. Auflösung des Vereins.

Die Beendigung der Mitgliedschaft wird sofort wirksam.

 

Artikel 8 - Sanktionen

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Der Vorstand – oder ein ad hoc-Ausschuss, wenn Mitglieder des Vorstandes betroffen sind - kann folgende Sanktionen gegen Mitglieder, einschliesslich Vorstandsmitglieder und andere Amtsträger, verhängen, die wesentlichen Pflichten gemäss Statuten, Code of Conduct oder Regelwerken von SACA nicht nachkommen.

  1. Verweis;

  2. Vertragsstrafe;

  3. Ausschluss.

 

Eine Sanktion kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Vize-Präsidenten verhängt werden, in welchem die angeblichen Verstösse aufgeführt sind und dargelegt wird, inwieweit diese Verstösse wesentlich sind, sowie nachdem das Mitglied Gelegenheit hatte, vom Vorstand angehört zu werden. Jede Sanktion muss verhältnismässig sein. Der Verweis ist schriftlich zu erteilen und muss die Angabe enthalten, dass zusätzliche Sanktionen, einschliesslich eines Ausschlusses, verhängt werden, wenn das Mitglied seinen wesentlichen Pflichten gemäss Statuten, Code of Conduct und Regelwerken von SACA nicht vollumfänglich nachkommt. Der Vorstand kann Vertragsstrafen bis zum fünffachen Betrag des jährlichen Mitgliederbeitrages, den das entsprechende Mitglied zu bezahlen hat, verhängen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wobei eine Zwei-Drittels-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vorstandes erforderlich ist. Der Vorstandsbeschluss, welcher eine Sanktion verhängt, ist endgültig. Der Ausschluss wird sofort wirksam.

 

IV.          Organisation

 

Artikel 9 - Organe und Abteilungen des Vereins

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Die Organe des Vereins sind:

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  1. Die Vereinsversammlung;

  2. Der Vorstand;

  3. Die Revisionsstelle (fakultativ).

 

Artikel 10 - Vereinsversammlung

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Die Vereinsversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und entscheidet über grundlegende Fragen und Angelegenheiten Vereins.

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Der Präsident leitet die Versammlung. Die Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung hängt nicht von der Anzahl persönlich oder via Fernteilnahme anwesenden Mitgliedern ab.

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Die Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres in ordentlichen Sitzungen statt und kann durch den Vorstand bei Bedarf auch zu ausserordentlichen Versammlungen einberufen werden.

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Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens 20 Tage vor dem Tag der Vereinsversammlung unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Traktanden per elektronischer Kommunikation oder Online-Publikation zu informieren.

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Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge zu traktandieren.

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SACA kann ein elektronisches oder Online-Voting-System einführen. Sofern ein sicheres Online-Abstimmungssystem vorhanden ist, welches es den Mitgliedern ermöglicht, Stimmen mit über das Internet verbundenen Geräten abzugeben, ist die Vertretung von Stimmrechten nicht zulässig.

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Artikel 11 - Ausserordentliche Vereinsversammlung

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Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses, eines Antrags der Revisionsstelle oder basierend auf einem schriftlichen Antrag von ein Fünftel der Mitgliedern, in welchem dem Vorstand der Zweck und die Gründe für die Versammlung dargelegt werden, einberufen werden.

 

Zusätzliche Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens vier Wochen vor der ausserordentlichen Vereinsversammlung an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge zu traktandieren und die aktualisierten Traktanden spätestens eine Woche vor der ausserordentlichen Vereinsversammlung an alle Mitglieder zuzustellen.

 

Artikel 12 - Befugnisse der Vereinsversammlung

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  1. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;

  2. Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle;

  3. Festlegung der Mitgliederbeiträge;

  4. Festlegung des Jahresbudgets;

  5. Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle;

  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;

  7. Änderung der Statuten; und

  8. Auflösung des Vereins.

 

Die Vereinsversammlung kann nur die Angelegenheiten beraten und beschliessen, die in den mit der Einberufung versandten Traktanden genannt sind.

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Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereins werden gültig gefasst, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, wobei hierfür mindestens ein Viertel aller Mitgliederstimmen in der Vereinsversammlung vertreten sein muss.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

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Über die Verhandlungen der Vereinsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Stimmenzähler der Versammlung zu unterzeichnen ist. Auszüge aus einem solchen Protokoll sind vom Stimmenzähler sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

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Jedes Mitglied hat eine Stimme.

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Ein Mitglied, das an einer Transaktion oder einem Rechtsstreit mit dem Verein beteiligt ist oder dessen Ehepartner oder dessen direkter Verwandter an einer solchen Transaktion oder einem solchen Rechtsstreit beteiligt ist, hat kein Stimmrecht in Bezug auf Fragen, die mit der Transaktion oder dem Rechtsstreit zusammenhängen. Nur Mitglieder mit einer gültigen Mitgliedschaft von mehr als einem Monat Dauer dürfen in der jeweiligen Vereinsversammlung abstimmen.

 

Artikel 13 - Der Vorstand

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Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung gewählt.

 

Der Vorstand vertritt SACA nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds tagt der Vorstand.

 

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1.     Vorbereitung der Vereinsversammlung;

2.     Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

3.     Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

4.     Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

5.     Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

6.     Verwaltung des Vereinsvermögens;

7.     Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

​

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

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Artikel 14 - Zusammensetzung und Amtszeit

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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsident

  2. Vizepräsident

  3. Sekretär (Aktuar)

  4. Kassier

  5. Zusätzliche Mitglieder

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vereinsversammlung für eine Amtszeit gewählt, die mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung endet.

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Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, sind sofort wieder wählbar. Der Vorstand kann der Vereinsversammlung eine kollektive Wiederwahl beantragen.

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten.

 

Ämterkumulation ist zulässig, jedoch dürfen der Präsident und der Vizepräsident nicht gleichzeitig als Sekretär oder Kassier fungieren.

Entsteht eine Vakanz, einschliesslich des Amtes des Präsidenten, durch Tod, Arbeitsunfähigkeit oder sofortigen Rücktritt eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand bis zur nächsten ausserordentlichen oder ordentlichen Vereinsversammlung einen vorläufigen Stellvertreter ernennen.

 

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

a)Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;

b)Erlass von Reglementen;

c)Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

d)Buchführung.

​

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Auslagen und Spesen.

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Artikel 15 - Unterschriftenregelung

​

Der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier verfügen jeweils über Kollektivunterschrift zu zweien. Jede Transaktion mit Dritten, einschliesslich des Zahlungsverkehrs, bedarf der Genehmigung durch zwei Mitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien.

Artikel 16 - Revisor/Revisionsstelle

 

Der Revisor bzw. die Revisionsstelle wird von der Vereinsversammlung gewählt und kann aus freiwilligen Mitglieder rekrutiert werden, solange der Verein nicht aufgrund seiner Grösse die Kriterien erreicht, welche gemäss Schweizerischem Obligationenrecht eine externe Revisionsstelle vorschreiben. Ein Mitglied kann die Wahl einer externen Revisionsstelle für eine eingeschränkte Revision der Rechnungslegung verlangen, selbst wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind.

 

Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften bestehen. Sie muss gemäss den gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz zugelassen und unabhängig sein.

 

Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, muss die Vereinsversammlung einen zugelassenen Revisor oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 2005 wählen.

 

Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, muss die Vereinsversammlung einen zugelassenen Revisor gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 2005 wählen.

Die Revisionsstelle wird für ein Jahr gewählt. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung des Jahresabschlusses. Wiederwahl ist möglich. Eine Auflösung des Mandats ist jederzeit und ohne Vorankündigung möglich.

 

Artikel 17 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Der Jahresabschluss und das Inventar sind für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr zu erstellen.

 

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V.          Mittel

 

Artikel 18 - Erträge und Vermögen

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Das Vermögen von SACA setzt sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Erträgen aus Dienstleistungen, Strafzahlungen von Mitgliedern, öffentlichen oder privaten Zuschüssen oder Subventionen, Spenden, Zuwendungen, Sponsorenbeiträgen, Veranstaltungsgebühren, Vermächtnissen, Bilanzüberschüssen und allen anderen gesetzlich zulässigen Quellen.

Kein Teil des Vermögens oder des Reingewinns des Vereins darf für den persönlichen Nutzen seiner Mitglieder, früherer und bestehender Organe oder Dritter verwendet oder an diese ausgeschüttet werden. Der Verein kann aber uneingeschränkt Mitarbeiter einstellen und diesen eine angemessene Vergütung / ein angemessenes Gehalt ausrichten, einschliesslich einer angemessenen Vergütung für Vorstandsmitglieder und andere Organe oder Mitglieder, die einen wertvollen Beitrag im Sinne des Vereinszwecks leisten.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

VI.          Statutenänderungen und Auflösung des Vereins

 

Artikel 19 - Änderung der Statuten

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Zehn gemeinsam handelnde Mitglieder können dem Präsidenten schriftlich beantragen, die Statuten durch einen besonderen Beschluss zu ändern. Der Vorstand sorgt dafür, dass der Antrag allen Mitgliedern zugestellt wird und als Traktandum an der nächsten Vereinsversammlung geführt wird.

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Die Änderung der Statuten erfolgt gemäss Artikel 12.

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Artikel 20 - Auflösung

​

Im Falle der Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

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VII.          Diverses

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Artikel 20 - Sprache

​

Die offizielle Sprache und Arbeitssprache von SACA ist Englisch.

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Artikel 21 - Geschlechtsneutralität

​

Alle Hinweise auf Funktionen in diesen Statuten gelten für alle Geschlechter.

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VIII.          Inkrafttreten

​

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 31. Mai 2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

 

 

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